· Fachbeitrag · Familienheim
Erwerb des Familienheims nur begünstigt, wenn Erwerber Eigentümer wird und bleibt
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Das Hessische FG hat jüngst entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit wegfällt, wenn der Erwerber das Familienheim auf seine Kinder überträgt und sich ein Dauerwohnrecht vorbehält. |
Sachverhalt
Der Kläger K erbte im Jahr 2009 von seiner Mutter ein Einfamilienhaus (EFH). Der Erwerb war nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG begünstigt, da er seit dem Umzug seiner Mutter in ein Pflegeheim das EFH mit seiner Ehefrau zu eigenen Wohnzwecken nutzte. Im Jahr 2013 übertrug K das EFH an seine beiden Kinder, wobei er sich das Nießbrauchsrecht an dem Grundstück und ein Dauerwohnrecht zugunsten seiner Ehefrau und sich selbst vorbehielt.Das FA gewährte die Steuerbefreiung für das Familienheim nicht mehr, da die Übergabe des Grundstücks an die Kinder des K den Nachversteuerungstatbestand des § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 5 ErbStG erfülle. Durch die Weiterübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt seien die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung des Familienheims entfallen (R E 13.4 Abs. 6 und 7 ErbStR).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet (Hessisches FG 15.2.16, 1 K 2275/15, Abruf-Nr. 185719, Revision zugelassen). Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 5 ErbStG).
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