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  • · Fachbeitrag · Familienheim

    Familienheim: Unbebautes Nachbargrundstück nicht begünstigt

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Die Steuerbegünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG erstreckt sich nicht auf das Nachbargrundstück des begünstigten Grundstücks, auf welchem sich das Familienheim befindet. Beide Grundstücke bilden keine wirtschaftliche Einheit ‒ so das FG München mit Urteil vom 5.4.18, 4 K 2568/16). |

     

    Sachverhalt

    Klägerin K erbte von ihrer Mutter (Erblasserin E) eine Eigentumswohnung (ETW, 110 qm) in einem Zweifamilienhaus, in der E bis zu ihrem Tod gewohnt hatte. E war ferner Alleineigentümerin des unbebauten Nachbargrundstücks. K nutzte die ETW nach dem Tod der E zu eigenen Wohnzwecken und machte für diese sowie für das unbebaute Grundstück die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG geltend. Das unbebaute Grundstück werde als Garten mitbenutzt und bilde daher mit dem Familienheim eine wirtschaftliche Einheit. Das FA gewährte die Steuerbefreiung nur für die ETW, da § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nur für ein bebautes Grundstück i.S. des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG gelte.

     

    Entscheidungsgründe

    Das FG München gab dem FA recht (FG München 5.4.18, 4 K 2568/16, Abruf-Nr. 205053). Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG stellt auf den Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundstück i.S. des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG ab. Das Nachbargrundstück ist jedoch unbebaut und daher nicht begünstigt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG.