· Fachbeitrag · Familienheim
Familienheim: Unbebautes Nachbargrundstück nicht begünstigt
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Die Steuerbegünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG erstreckt sich nicht auf das Nachbargrundstück des begünstigten Grundstücks, auf welchem sich das Familienheim befindet. Beide Grundstücke bilden keine wirtschaftliche Einheit ‒ so das FG München mit Urteil vom 5.4.18, 4 K 2568/16). |
Sachverhalt
Klägerin K erbte von ihrer Mutter (Erblasserin E) eine Eigentumswohnung (ETW, 110 qm) in einem Zweifamilienhaus, in der E bis zu ihrem Tod gewohnt hatte. E war ferner Alleineigentümerin des unbebauten Nachbargrundstücks. K nutzte die ETW nach dem Tod der E zu eigenen Wohnzwecken und machte für diese sowie für das unbebaute Grundstück die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG geltend. Das unbebaute Grundstück werde als Garten mitbenutzt und bilde daher mit dem Familienheim eine wirtschaftliche Einheit. Das FA gewährte die Steuerbefreiung nur für die ETW, da § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nur für ein bebautes Grundstück i.S. des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG gelte.
Entscheidungsgründe
Das FG München gab dem FA recht (FG München 5.4.18, 4 K 2568/16, Abruf-Nr. 205053). Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG stellt auf den Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundstück i.S. des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG ab. Das Nachbargrundstück ist jedoch unbebaut und daher nicht begünstigt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ErbBstg Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig