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  • · Fachbeitrag · Familienheim

    Ferienwohnung kein Familienheim

    Ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, in dem sich nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute befindet, ist kein steuerbegünstigtes Familienwohnheim i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG. Nicht begünstigt sind deshalb Zweit- oder Ferienwohnungen (BFH 18.7.13, II R 35/11, Abruf-Nr. 133448).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K schenkte seiner Ehefrau ein Grundstück auf Sylt, das die Familie als Zweitwohnung und zu Ferienaufenthalten nutzte. Der Lebensmittelpunkt der Eheleute befand sich nicht in dem übertragenen Haus, sondern am Hauptwohnsitz der Eheleute. Einspruch und Klage (FG München 25.5.11, 4 K 960/08, EFG 11, 1734), mit denen K die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG begehrte, blieben ohne Erfolg, weil das Haus nicht den Lebensmittelpunkt der Familie des K gebildet habe.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision des K ist unbegründet. Nach dem Wortlaut enthält § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG eine weitreichende Steuerbefreiung für die Zuwendung von selbstgenutztem Wohneigentum zwischen Eheleuten. Die Steuerbefreiung ist nicht auf die Zuwendung nur eines Familienwohnheims begrenzt; soweit die Voraussetzungen am jeweiligen Übertragungsstichtag vorliegen, kann die Steuerbefreiung zeitlich nacheinander für mehrere Objekte in Anspruch genommen werden. Die steuerliche Freistellung wird auch unabhängig vom Wert des zugewendeten Familienwohnheims gewährt. Eine Anrechnung der steuerfreien Zuwendung auf den persönlichen Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) oder den Versorgungsfreibetrag (§ 17 Abs. 1 ErbStG) erfolgt nicht.

     

    Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte mit der Steuerbefreiung für die Zuwendung eines Familienwohnheims der engere Kernbereich der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft privilegiert werden. Zu diesem Kernbereich gehört das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Haus, in dem durch das familiäre Zusammenleben der Lebensmittelpunkt der Familie begründet wird. Eine Zweitwohnung oder eine Ferienwohnung ist aber nicht mehr dem „engeren“ Kernbereich der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zuzuordnen. Zumindest Zweit- und Ferienwohnungen sind daher nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a S. 1 ErbStG begünstigt.

     

    Für eine weitergehende Steuerbefreiung, die die Zuwendung aller von den Eheleuten selbst genutzten Häuser und Eigentumswohnungen, also auch von Zweit- oder Ferienwohnungen erfasst, fehlt eine sachliche Rechtfertigung. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen allein eine tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken der Eheleute ausreichen sollte, um ein Haus oder eine Eigentumswohnung, in denen sich nicht der Lebensmittelpunkt der Eheleute befindet, steuerfrei von einem Ehegatten auf den anderen Ehegatten zu übertragen, während bei der Übertragung vergleichbarer Objekte zwischen anderen Personen als Ehegatten und bei der Übertragung anderer Vermögensgegenstände als selbst genutzten Häusern und Eigentumswohnungen die Steuerbefreiung nicht greift. Der grundgesetzlich gebotene Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) schließt nicht aus, Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten zu besteuern. Eine Steuerbefreiung aller zu eigenen Wohnzwecken genutzten Häuser und Eigentumswohnungen wäre ferner nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, denn eine so weitreichende Steuerbefreiung wäre ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss zulasten Nicht-Verheirateter (BVerfG 21.7.10, 1 BvR 611/07, BVerfGE 126, 400).

     

    Praxishinweis

    Im Streitfall machte der Kläger geltend, dass das Haus auf Sylt nicht nur Erholungszwecken gedient hätte, sondern dass sich beide Eheleute auch um zwei dem Kläger gehörende Betriebe auf Sylt gekümmert hätten. Der BFH hielt dies für unmaßgeblich.

     

    Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 5 ErbStG fällt die Steuerbefreiung für das Familienheim nicht rückwirkend weg, wenn der Erwerber aus zwingenden Gründen gehindert ist, das Familienheim zu Wohnzwecken selbst zu nutzen. Ist der Erwerber aus beruflichen Gründen (Residenzpflicht) an der Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, liegt darin jedoch kein zwingender Grund (FG Münster 31.1.13, 3 K 1321/11 Erb, ErbBstg 13, 124, Rev. eingelegt, BFH II R 13/13). Zwingende, objektive Gründe, die das selbstständige Führen eines Haushaltes in dem erworbenen Familienheim unmöglich machen, sind nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11107) und nach Ansicht der Finanzverwaltung (R E 13.7 ErbStR) Pflegebedürftigkeit oder Tod.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 3 | ID 42445439