28.08.2020 · Nachricht · Familienheim
Steuerbefreiung auch für unbebautes Nachbargrundstück denkbar?
| Das FG München hat aktuell entschieden, dass § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nur das grundbuchrechtlich erfasste Grundstück, auf dem sich das Familienheim befindet, von der Steuer befreit. Nicht begünstigt sind danach angrenzende unbebaute, grundbuchrechtlich eigenständige Grundstücke. Dies gilt selbst dann, wenn eine wirtschaftliche Einheit zwischen dem mit einem Familienheim bebauten Grundstück und dem unbebauten Nachbargrundstück vorliegen sollte; was im Streitfall wegen der Nutzung als Wohnhausgrundstück mit Garten so war (FG München 5.4.18, 4 K 2568/16, Rev. BFH: II R 29/19, Abruf-Nr. 205053 ). |
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