· Fachbeitrag · Familienheim
Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG wird nur für eine Wohnung gewährt
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Haben die Erblasserin und der Alleinerbe zwei Wohnungen gemeinsam genutzt und nutzt der Erbe beide Wohnungen nach dem Tod der Erblasserin unverändert weiter, kann die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nur für eine Wohnung gewährt werden. |
Sachverhalt
Der Kläger K ist Alleinerbe seiner im Jahr 2015 verstorbenen Mutter M. Zum Nachlass gehörte ein hälftiger Miteigentumsanteil an einem Mehrfamilienhaus (Gesamtwohnfläche 490 qm), in dem M bis zu ihrem Tode zwei Wohnungen für sich und den K innehatte. Beide Wohnungen (Erdgeschoss: 115 qm; Obergeschoss: 125 qm), die nur über das allen Mietern zugängliche Treppenhaus erreichbar waren, verfügten jeweils über eine eigene Küche, Badezimmer, Schlaf- und Wohnräume. In der Erdgeschosswohnung war ferner das Arbeitszimmer des K. Beide Wohnungen wurden von M und K gemeinsam genutzt. Seit Oktober 2010 hielt sich K jedoch überwiegend in der oberen Wohnung auf. Nach dem Tod der M hielt K an der räumlichen Aufteilung und Nutzungsweise beider Wohnungen unverändert fest.
Das FA gewährte die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nur für die Wohnung im Obergeschoss, da das Gesetz die Befreiung nur für „eine“ Wohnung vorsehe. K begehrte die Steuerbefreiung für beide Wohnungen, jedoch begrenzt auf 200 qm. Nach Ansicht des K sei das Wort „eine“ ein unbestimmter Artikel, allein die Beschränkung der Fläche sei maßgeblich.
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