26.05.2023 · Nachricht · Familienheim
Umzug der Erblasserin in ein Pflegeheim – eine erbenfreundliche Entscheidung des FG München
| Muss ein pflegebedürftiger und hochbetagter Erblasser in ein Pflegeheim umziehen und zur Finanzierung der Kosten seine bisher selbstgenutzte eigene Wohnung vermieten, so steht ein auf vier Jahre geschlossener Zeitmietvertrag ohne Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung nach dem Tod des Erblassers der Befreiungsnorm des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nicht entgegen (FG München 26.10.22, 4 K 2183/21, Abruf-Nr. 234961 ; Rev. BFH: II R 48/22). |
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