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  • · Fachbeitrag · Familienheim

    Wohn- und Nutzungsrecht ist kein Familienheim i.S. von § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe

    Der Erwerb von Todes wegen eines bloßen Wohnrechts an einer nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG begünstigten Immobilie ist nicht steuerbefreit (FG Köln 8.8.12, 9K 3615/11, Abruf-Nr. 123236).

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser, Ehemann E der Klägerin K, hatte verfügt, dass seine Kinder im Wege des Vorausvermächtnisses das jeweils hälftige Miteigentum an einem Grundstück erhalten sollten. Die Vorausvermächtnisse waren beschwert durch die Anordnung eines lebenslangen unentgeltlichen Wohnrechts zugunsten der K an einer in dem Objekt befindlichen Wohnung, die K und E bis zu dessen Tod gemeinsam bewohnten. K begehrte für die Einräumung des Wohnrechts die Steuerbefreiung für Familienheime nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG. Das FA lehnte dies ab, da K kein Eigentum oder Miteigentum an der Wohnung erwarb.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. Die Steuervergünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b S. 1 ErbStG setzt kumulativ folgende Tatbestandsmerkmale voraus: