· Fachbeitrag · FG Rheinland-Pfalz
§ 361 AO: Keine Aussetzung der Androhung von Verzögerungsgeld
| Die Androhung des FA, für den Fall der Nichtvorlage der Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist ein Verzögerungsgeld festzusetzen, ist kein Verwaltungsakt und daher nicht vollziehbar. Die Absichtserklärung soll als bloße Ankündigung nur auf einen künftig erfolgenden Verwaltungsakt hinweisen. Der Androhung kommt auch nicht die rechtliche Wirkung zu wie beim Zwangsgeld als selbstständigem Verwaltungsakt, gegen den vorläufiger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung statthaft ist ( FG Rheinland-Pfalz 29.7.11, 1 V 1151/11, Abruf-Nr. 112753 ). |
Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 235 | ID 29484430