· Fachbeitrag · Finanzgericht Baden-Württemberg
Bedürftigkeit bei über 80-jährigen Personen gegeben
| Der Freibetrag für Pflegeleistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG von bis zu 20.000 EUR kann auch dann geltend gemacht werden, wenn der Erblasser nicht in eine Pflegestufe eingestuft war. |
Bei einer über 80-jährigen Person könne auch ohne Pflegestufe von einer bestehenden Bedürftigkeit ausgegangen werden (FG BW 6.7.12, 11 K 4190/11, Abruf-Nr. 130269, Rev. eingelegt, BFH II R 37/12). Um den Pflegefreibetrag zu erhalten, müssen aber auch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Pflegeleistung muss mit einer gewissen Regelmäßigkeit erbracht werden und über ein übliches Maß hinausgehen.
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