· Nachricht · Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Wer kann Erhaltungsaufwand geltend machen?
| Der Antragsteller A ist Alleinerbe seiner im Jahr 2014 verstorbenen Mutter M. M hatte dem A noch zu Lebzeiten und unter Nießbrauchsvorbehalt vermietete Immobilien geschenkt. Als Nießbraucherin hatte sie Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt. Nach dem Tod der M machte A die bei M noch nicht berücksichtigten Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten geltend. |
Das FA lehnte den Werbungskostenabzug ab. Das FG Berlin-Brandenburg (30.3.17, 7 V 7052/17, Abruf-Nr. 194349) gewährte AdV, da Zweifel bestehen, ob § 82b EStDV mit Blick auf folgende FG-Urteile angewendet werden kann:
- Nach dem Urteil des FG München (22.4.08, 13 K 1870/05, juris) sind die vom Erblasser nicht berücksichtigten Erhaltungsaufwendungen gemäß § 82b EStDV beim Erben als Gesamtrechtsnachfolger als Werbungskosten abzugsfähig (§ 11d Abs. 1 EStDV). Nach Ansicht des FG Berlin-Brandenburg bezieht sich § 11d Abs. 1 EStDV aber nur auf die AfA und nicht auf Erhaltungsaufwendungen. Außerdem sei im Fall des FG München der Kläger durch den Erbfall Eigentümer des Grundstücks geworden. Im Streitfall war A im Todeszeitpunkt aber bereits zivilrechtlicher Eigentümer.
- Das FG Hamburg (19.5.99, II 356/98, juris) hat den Werbungskostenabzug der verbliebenen Erhaltungsaufwendungen eines Vorbehaltsnießbrauchers bei einem Grundstückseigentümer, der nicht zugleich Erbe geworden ist, abgelehnt. Der Restbetrag müsse in voller Höhe in der letzten Veranlagung des verstorbenen Nießbrauchers abgezogen werden.
Quelle: Ausgabe 09 / 2017 | Seite 206 | ID 44765522