· Nachricht · Finanzgericht Düsseldorf
Keine Begünstigung nach § 13c Abs. 1 und 3 ErbStG für ein mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstück
| Das mit einem Erbbaurecht belastete Grundstück, für das die Erbbauberechtigten mit Ablauf des Erbbaurechts eine Entschädigung für die auf ihm stehenden Gebäude in Höhe des Verkehrswerts erhalten, ist kein bebautes Grundstück i.S. des § 13c Abs. 1 ErbStG (FG Düsseldorf 19.3.14, 4 K 1106/13 Erb, Revision eingelegt, BFH II R 25/14 ). |
Der Kläger K erwarb als Vermächtnisnehmer einen Anteil am Grundbesitz der Erblasserin. Das Grundstück war mit einem Erbbaurecht belastet, das nach dem Erbbaurechtsvertrag nur eine Bebauung zu Wohnzwecken vorsah. K begehrte den Bewertungsabschlag gemäß § 13c ErbStG. Das FA lehnte dies ab und ermittelte den Grundbesitzwert nur aufgrund des abgezinsten Bodenwerts zuzüglich des kapitalisierten Erbbauzinses. Ein Gebäudewertanteil blieb unberücksichtigt, da die Gebäude nach Ablauf des Erbbaurechts mit dem Verkehrswert zu entschädigen waren.
Das FG folgte dem FA. § 13c Abs. 1 und 3 ErbStG begünstigt den erbschaftsteuerlichen Erwerb bebauter Grundstücke und Grundstücksteile mit einem um 10 % niedrigeren Wertansatz, wenn sie zu Wohnzwecken vermietet werden und nicht als Betriebsvermögen begünstigt sind. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/7918, S. 36) soll der Bewertungsabschlag dem Wettbewerbsnachteil von Vermietern, die als Privatleute oder Personenunternehmer anders als institutionelle Vermieter mit ErbSt belastet werden können, Rechnung tragen. Eigentümer von Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, stehen jedoch nicht in Konkurrenz zu institutionellen Vermietern. Vielmehr sind Eigentümer dieser Grundstücke in einer Lage, die mit Eigentümern unbebauter Grundstücke verglichen werden kann.