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  • 06.11.2015 · Fachbeitrag · Finanzgericht Hamburg

    Substanzwert: Latente Steuern werden nicht berücksichtigt

    | Bei der Bedarfsbewertung der Anteile an einer ertraglosen Kapitalgesellschaft mit dem Substanzwert bzw. Liquidationswert werden Ertragsteuern nicht berücksichtigt, die durch Auflösung stiller Reserven entstehen. Soweit es im Einzelfall in der Gesamtschau zu einer Übermaßbesteuerung kommt, wird dieser im gesonderten Verfahren wegen sachlicher Billigkeit durch das für die laufende Besteuerung zuständige FA abzuhelfen sein (FG Hamburg 20.1.15, 3 K 180/14, Abruf-Nr. 145716 , Revision BFH II R 15/15). |