· Nachricht · Finanzgericht Köln
Keine Doppelbelastung von GrESt und ErbSt
| Beruht die Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auf einem Erwerb von Todes wegen oder einer Erbauseinandersetzung, greift die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 und 3 GrEStG ( FG Köln 25.9.13, 5 K 3747/09, BFH II B 114/13). |
Der Kläger K war zu 10 % an der A-GmbH beteiligt, zu deren Betriebsvermögen mehrere Grundstücke gehörten. Die übrigen 90 % der Anteile an der A-GmbH hielt die A-GmbH & Co. KG (A-KG). Gesellschafter der A-KG und der Komplementärin der A-KG waren K und dessen Mutter M zu je 50 %. K erwarb jene Anteile nach dem Tod seines Vaters V als dessen Rechtsnachfolger. Nach dem Tod der M setzten sich beide Erben, K und dessen Schwester, dahingehend auseinander, dass K sämtliche Gesellschaftsanteile erhielt. Das FA setzte GrESt gegen K fest, da er nach der Erbauseinandersetzung mit 100 % an der A-GmbH als grundbesitzender Gesellschaft beteiligt sei. Die Beteiligung ergebe sich mit 10 % unmittelbar und mit 90 % mittelbar über die A-KG.
Die Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ist zu 90 % nach § 3 Nr. 2 und 3 GrEStG von der GrESt befreit. Mit Urteil vom 23.5.12 (II R 21/10, ErbBstg 12, 177), hat der BFH seine Rechtsprechung geändert und hält nun die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 2 GrEStG auch bei Anteilsvereinigungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG für anwendbar, soweit diese auf Schenkungen beruhen. § 3 Nr. 2 GrEStG habe den Zweck, die doppelte Belastung desselben Lebensvorgangs mit GrESt und ErbSt bzw. SchenkSt zu vermeiden. Nach Ansicht des FG Köln muss dies auch für den Anteilserwerb von Todes wegen nach § 3 Nr. 2 GrEStG und im Rahmen der Erbauseinandersetzung nach § 3 Nr. 3 GrEStG gelten.
PRAXISHINWEIS | Ist die Anteilsvereinigung auf eine gemischte Schenkung zurückzuführen, sind für den entgeltlichen Teil des Erwerbs nach § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GrEStG als Bemessungsgrundlage der GrESt die festgestellten Grundbesitzwerte anzusetzen, soweit sie auf den entgeltlichen Teil des Erwerbs entfallen (BFH 23.5.12, II R 21/10, ErbBstg 12, 177). Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 6 S. 1 GrEStG ist hinsichtlich des entgeltlichen Teils nicht deshalb zu gewähren, weil der fiktive Grundstückserwerb i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auf eine Anteilsübertragung zwischen Verwandten in gerader Linie zurückzuführen ist. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG besteuert einen fiktiven Grundstückserwerb von der Kapitalgesellschaft. Zwischen der Kapitalgesellschaft und demjenigen, der mindestens 95 % der Anteile hält, kann aber kein Verwandtschaftsverhältnis bestehen. |