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  • · Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer

    Anteilsvereinigung durch Erbauseinandersetzung nicht nach § 3 Nr. 3 GrEStG befreit

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Ein Miterbe erwirbt bei der Erbauseinandersetzung einen zum Nachlass gehörenden Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft. Dieser Erwerb nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG führt zu einer Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft. Die Anteilsvereinigung ist nicht nach § 3 Nr. 3 S. 1 GrEStG von der GrESt befreit ( BFH 25.11.15, II R 35/14, Abruf-Nr. 183321 ). |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K war zu 10 % an der A-GmbH beteiligt, zu deren Betriebsvermögen mehrere Grundstücke gehörten. Die übrigen 90 % der Anteile an der A-GmbH hielt die A-GmbH & Co. KG (A-KG). Gesellschafter der A-KG und der Komplementärin der A-KG (B-GmbH) waren K und dessen Mutter M zu je 50 %. K erwarb seine Anteile nach dem Tod seines Vaters V als dessen Rechtsnachfolger. Nach dem Tod der M setzten sich beide Erben, K und dessen Schwester, dahingehend auseinander, dass K sämtliche Gesellschaftsanteile erhielt.

     

    Nach Ansicht des FA sei K nach der Erbauseinandersetzung mit 100 % an der A-GmbH - mit 10 % unmittelbar und mit 90 % mittelbar über die A-KG - beteiligt. Das FA gewährte die GrESt-Befreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG (Erwerb von Todes wegen, Schenkung), nicht jedoch die Befreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG (Erwerb durch Teilung des Nachlasses). Das FG Köln (25.9.13, 5 K 3747/09, ErbBstg 14, 94) gewährte beide Steuerbefreiungen und setzte die GrESt mit 10 % fest.