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  • · Fachbeitrag · Finanzgericht Köln

    Unterstützungsleistungen als Nachlassverbindlichkeit?

    | Kann der Erbe keine Vereinbarung darüber vorlegen, dass er für seine erbrachten Unterhalts-, Hilfs- und Pflegeleistungen eine Vergütung erhalten sollte, sind die gemachten Aufwendungen keine Nachlassverbindlichkeiten ( FG Köln 22.10.10, 9 K 3267/09, rkr., Abruf-Nr. 120635 ). |

     

    Voraussetzung für den Ansatz der Leistungen als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG ist ein Schuldverhältnis, aufgrund dessen der Erblasser berechtigt war, vom Erben Pflege-, Hilfs- und Unterhaltsleistungen zu fordern. Der Erwerber muss berechtigt sein, die vereinbarte Vergütung geltend zu machen (§ 612 Abs. 1 und 2 BGB). Eine Vereinbarung hierüber kann auch mündlich vorliegen, jedoch gelten dann erhöhte Beweisanforderungen. Die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung allein genügt nicht. Auch das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht ist kein Beleg, dass die Erblasserin dem Kläger für die Pflegeleistungen eine Vergütung zugesagt hat.

     

    Daneben kommt auch ein Abzug nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG (Kosten im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs - „Vertragserbe“) in Betracht. Zu diesen Erwerbskosten gehören auch erbvertraglich vom Begünstigten gegenüber dem Erblasser zu erbringende Pflege- oder Unterhaltsleistungen (BFH 13.7.83, II R 105/82, BStBl II 84, 37); eine vertragliche Vereinbarung ist erforderlich.

     

    PRAXISHINWEIS | Eine moralische Verpflichtung des Erben reicht für den Abzug nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG ebenfalls nicht (z.B. BFH 28.6.95, II R 80/94, BStBl II 95, 784). Allgemeine Gefälligkeitsleistungen - Hilfe bei Arztbesuchen und Behördengängen, bei Einkäufen und der Gartenarbeit -, die üblicherweise auf der Grundlage eines Verwandtschaftsverhältnisses erbracht werden, entsprechen einer moralischen und sittlichen Pflicht und werden üblicherweise nicht entlohnt oder vergütet.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 62 | ID 32113090