· Nachricht · Finanzgericht Münster
Erbbauzinsverpflichtung keine Gegenleistung
| Die Eheleute A übertrugen ihr Erbbaurecht an die Kläger. Mit Besitzübergang zum 1.1.15 sind die Kläger zur Entrichtung des im Grundbuch abgesicherten Erbbauzinses jährlich verpflichtet. Die Restlaufzeit des Erbbaurechts betrug zum Übertragungszeitpunkt noch 63 Jahre. Die Kläger waren mit Verweis auf den BFH-Beschluss vom 11.1.02 (II B 55/00, BFH/NV 2002, 790) der Auffassung, der mit der Zuwendung des Erbbaurechts verbundene Übergang der Erbbauzinsverpflichtung sei wie eine Gegenleistung oder Auflage zu behandeln. |
Das FG Münster (21.6.18, 3 K 621/16 Erb, Abruf-Nr. 203063, Revision zugelassen) wies die Klage ab. Zwar gehört nach der BFH-Rechtsprechung (11.1.02, a.a.O.) zu den bei gemischten Schenkungen wie eine Leistungsauflage zu berücksichtigenden Verpflichtungen auch die Verpflichtung zur Zahlung eines Erbbauzinses. Demgegenüber sieht die Literatur (Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Rn. 158 zu § 7 ErbStG) die Zinsverpflichtung bei einem bestehenden Erbbaurecht zumindest dann nicht als Gegenleistung, wenn sie als Reallast eingetragen ist; vielmehr gehe mit dem Erbbaurecht ‒ ähnlich einem Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft ‒ ein Rechts- und Pflichtenbündel über, das die Erbbauzinsverpflichtung als untrennbaren Bestandteil mit umfasse.
Dafür spricht auch, dass eine Leistungsauflage dann nicht anzunehmen ist, wenn der Beschenkte bereits bestehende gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Einschränkungen des Schenkungsgegenstands weiterhin dulden oder übernehmen muss. Im Streitfall haftet nämlich die als Reallast eingetragene Erbbauzinsverpflichtung dem auf die Kläger laut Vertrag schenkweise übertragenen Erbbaurecht untrennbar an. Diese Sichtweise entspricht auch dem Grundgedanken der im Streitfall anzuwendenden Bewertungsregelung des § 192 S. 2 BewG, wonach die Erbbauzinsverpflichtung mit der Bewertung des Erbbaurechts abgegolten ist.