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  • · Fachbeitrag · Finanzgericht Münster

    Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der ErbSt: Bescheid ist nichtig und kann auch nicht geheilt werden

    | Der angefochtene Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaftsteuer ist nichtig, denn der Zurechnungs- und Inhaltsadressat ist mit „4 E Erbengemeinschaft“ nicht genau bezeichnet. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Miterben die Erbengemeinschaft E besteht ( FG Münster 29.5.13, 3 K 4298/11 F, Abruf-Nr. 132754 ). |

    Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 209 | ID 42279502