· Fachbeitrag · Finanzgericht Münster
Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der ErbSt: Bescheid ist nichtig und kann auch nicht geheilt werden
| Der angefochtene Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaftsteuer ist nichtig, denn der Zurechnungs- und Inhaltsadressat ist mit „4 E Erbengemeinschaft“ nicht genau bezeichnet. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Miterben die Erbengemeinschaft E besteht ( FG Münster 29.5.13, 3 K 4298/11 F, Abruf-Nr. 132754 ). |
Quelle: Ausgabe 09 / 2013 | Seite 209 | ID 42279502