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  • · Nachricht · Finanzgericht Münster

    Gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der ErbSt: Bescheid ist nichtig und kann auch nicht geheilt werden

    | Der angefochtene Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaftsteuer ist nichtig, denn der Zurechnungs- und Inhaltsadressat ist mit „4 E Erbengemeinschaft“ nicht genau bezeichnet. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Miterben die Erbengemeinschaft E besteht. |

     

    Der Bescheid ist nichtig, da die Bezeichnung „4 E Erbengemeinschaft, B-Straße 2, N“ völlig unbestimmt sei. Wer das sei? Handele es sich bei „4 E“ um den Erben, einen der Erben oder um den Erblasser? Habe er seinen Wohnsitz in der B-Straße 2, N? Wenn es sich um den Erblasser handele, wer seien dann die Erben? Handele es sich um einen Miterben, wer seien dann die anderen Miterben?

     

    Der Bescheid sei auch nicht gegenüber allen Inhaltsadressaten bekannt gegeben worden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter wirksam bestimmt wurde. An einer wirksamen Bestimmung eines Empfangsbevollmächtigen fehle es aber.

     

    Die Revision ist zuzulassen, denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

     

    Das Urteil des FG Münster (29.5.13, 3 K 4298/11 F) im Volltext finden Sie hier: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2013/3_K_4298_11_F_Urteil_20130529.html

    Quelle: ID 42279756