· Nachricht · Finanzgericht Münster
Kein einheitlicher Schenkungswille bei Anteilsübertragungen durch mehrere Urkunden am selben Tag
| Das FG Münster (9.7.18, 3 K 2134/17 Erb) hat entschieden, dass dann, wenn ein Vater an seinen Sohn am selben Tag Anteile an 3 Kapitalgesellschaften überträgt, die weder rechtlich noch wirtschaftlich miteinander verflochten sind, kein einheitlicher Schenkungswille vorliegt mit der Folge, dass jede Schenkung hinsichtlich des Verschonungsabschlags für sich zu beurteilen ist. |
Der Kläger erhielt am 16.10.15 mit 3 notariellen Urkunden Anteile an 3 Gesellschaften mit beschränkter Haftung von seinem Vater geschenkt. Die erste GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Vater war, vertreibt Bauelemente für Dächer und Fassaden, die zweite produziert Förderbandabdeckungen und die dritte baut Hochregallager. Lediglich zwischen 2 dieser Gesellschaften bestehen in geringfügigem Umfang Lieferbeziehungen. Bei den beiden letztgenannten Gesellschaften hatten der Kläger und sein Vater keine Positionen inne, die einen Einfluss auf die Geschäftsführung vermittelten. Am übertragenen Anteil an der ersten GmbH behielt sich der Vater ein Nießbrauchsrecht zurück. Der Kläger reichte 3 Schenkungsteuererklärungen ein, wobei er für die zweite und die dritte GmbH zur vollständigen Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 8 ErbStG optierte. Dem folgte das FA nicht, sondern fasste alle 3 Übertragungen zu einer Schenkung zusammen und gewährte wegen des zu hohen Verwaltungsvermögens der ersten GmbH insgesamt nur eine Regelverschonung von 85 %. Das FG Münster hat der Klage stattgegeben und den Schenkungsteuerbescheid insgesamt aufgehoben.
Nach Auffassung des FG liegen 3 verschiedene Schenkungen vor, die jeweils gesondert zu besteuern sind. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine einheitliche Schenkung vorliege, sei der Parteiwille. Allein aus der Übertragung am selben Tag könne nicht auf den erforderlichen einheitlichen Schenkungswillen geschlossen werden. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass weder ein rechtlicher noch ein wirtschaftlicher Zwang bestanden habe, die Anteile an den 3 Gesellschaften einheitlich zu übertragen. Nur bei einer Gesellschaft sei der Kläger in die Geschäftsführungsfunktion seines Vaters eingetreten, während sie bei den beiden anderen Gesellschaften keinen Einfluss auf die Geschäftsführung hätte nehmen können. Die Gesellschaften seien auch nicht rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verflochten. Auch bei den Mitgesellschaftern, deren Zustimmung für die Übertragung erforderlich gewesen sei, handele es sich jeweils um unterschiedliche Personenkreise. Gegen eine Einheitlichkeit spreche auch, dass sich der Schenker nur an einem der übertragenen Anteile ein Nießbrauchsrecht zurückbehalten habe, bei den beiden anderen dagegen nicht. Schließlich enthielten die notariellen Verträge Rücktrittsklauseln, die es erlaubten, von jeder einzelnen Schenkung unabhängig von den anderen Schenkungen zurückzutreten.
Quelle: Newsletter des FG Münster Nr. 9/2018 vom 17.9.18