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  • 28.07.2015 · Fachbeitrag · Finanzgericht Münster

    Latente Schäden oder Verbindlichkeiten sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig

    | Der Kläger K erbte ein Zweifamilienhaus, in dem der Erblasser E eine Wohnung selbst bewohnt und die andere vermietet hatte. Das Haus wurde mit einer Ölheizung beheizt. Noch vor seinem Tod hatte E Heizöl bezogen. Aufgrund einer veränderten Heizölqualität wurde die Heizungsanlage beschädigt. Entdeckt wurde der Sachverhalt ein halbes Jahr nach dem Tod des E. Die Instandsetzungskosten machte K als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG geltend, da die Schadensursache bereits durch E gelegt worden sei. |