· Nachricht · Finanzgericht Münster
Latente Schäden oder Verbindlichkeiten sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig
| Der Kläger K erbte ein Zweifamilienhaus, in dem der Erblasser E eine Wohnung selbst bewohnt und die andere vermietet hatte. Das Haus wurde mit einer Ölheizung beheizt. Noch vor seinem Tod hatte E Heizöl bezogen. Aufgrund einer veränderten Heizölqualität wurde die Heizungsanlage beschädigt. Entdeckt wurde der Sachverhalt ein halbes Jahr nach dem Tod des E. Die Instandsetzungskosten machte K als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG geltend, da die Schadensursache bereits durch E gelegt worden sei. |
Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln eines Gebäudes können nur als Erblasserschulden berücksichtigt werden, wenn der Erblasser dazu bereits zu Lebzeiten aufgrund einer bestehenden öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtung tätig werden musste (BFH 11.7.90, II R 153/87, BFH/NV 91, 97; BFH 19.2.09, II B 132/08, BFH/NV 09, 966). Eine öffentlich-rechtliche Aufforderung zur Entfernung des Öls lag nicht vor. Auch bestand keine privatrechtliche Verpflichtung des Erblassers gegenüber der Mieterin. Der Austritt des Öls wurde erst nach dem Todestag des E bemerkt, sodass zweifelhaft ist, ob der Mangel am Todestag bereits vorlag und Verpflichtungen des E als Vermieter zur Beseitigung entstanden waren (FG Münster 30.4.15, 3 K 900/13 Erb, Abruf-Nr. 144936, Revision zugelassen).