· Nachricht · Finanzgericht Münster
Verdeckte Gewinnausschüttung ist keine Schenkung
| Der verbilligte Verkauf eines Grundstücks durch eine GmbH an den Bruder eines Gesellschafters stellt keine freigebige Zuwendung der Gesellschaft dar und löst demzufolge keine Schenkungsteuer aus (FG Münster 24.10.13, 3 K 103/13 Erb, Abruf-Nr. 140033, Revision eingelegt, Az. BFH II R 44/13) . |
Ein Steuerpflichtiger erwarb zwei Grundstücke von einer GmbH, deren Gesellschafter sein Bruder war. Zur Begleichung des Kaufpreises übernahm er die auf dem Grundbesitz lastenden Verbindlichkeiten. Das FA war der Ansicht, dass die Verkehrswerte der Grundstücke höher seien als die übernommenen Schulden und nahm eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Zugleich ging das FA davon aus, dass der Steuerpflichtige eine freigebige Zuwendung erhalten habe und setzte Schenkungsteuer fest - allerdings zu Unrecht, wie das FG Münster befand.
Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern bzw. diesen nahestehenden Personen kann es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen nur (offene und verdeckte) Gewinnausschüttungen oder Kapitalrückzahlungen geben. Für freigebige Zuwendungen bleibt kein Raum, da Gewinnausschüttungen nicht freigebig erfolgen, sondern auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen, so das FG.
PRAXISHINWEIS | Mit diesem Urteil folgt das FG Münster einer aktuellen Entscheidung des BFH (30.1.13, II R 6/12, ErbBstg 13, 121). Im Hinblick auf die gegenläufige Meinung der Verwaltung (Erlass 5.6.13, DStR 14, 104) ließ das FG die Revision zu, die mittlerweile anhängig ist (BFH II R 44/13). |