· Nachricht · Finanzgericht Nürnberg
Betreutes Wohnen: Betreuungspauschale abzugsfähig
| Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gilt auch für die Betreuungspauschale, die Heimbewohner im Betreuten Wohnen zahlen. Voraussetzung ist, dass die Seniorenwohnanlage ein eigenes Notruf- und Betreuungssystem bereithält. Das hat das FG Nürnberg entschieden. |
Beim Betreuten Wohnen wird vom Anbieter neben einer eigenen, abgeschlossenen Wohnung auch ein Paket an Unterstützungsleistungen über einen Betreuungsvertrag erbracht. Die in der Betreuungspauschale enthaltenen Leistungen stellen dann nach § 35a Abs. 2 EStG abzugsfähige haushaltsnahe Dienstleistungen dar, wenn die Einrichtung selbst einen 24-Stunden-Notfalldienst vorhält und die Bewohner bei kurzfristigen Erkrankungen kostenlos betreut. Das gilt auch, wenn der Notrufdienst zentral im Gebäude untergebracht ist (FG Nürnberg 13.2.14, 6 K 1026/13, Abruf-Nr. 141981).
PRAXISHINWEIS | Das FG hat die Revision zugelassen (Az. BFH VI R 18/14). Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels habe die Frage, welche Art des Wohnens im Alter unter die Steuerermäßigung „der Unterbringung in einem Heim” einzuordnen sei, große Bedeutung. |