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Sterbegeld gehört nicht zum Nachlass, es unterliegt der ESt
| Der Sohn S der Kläger war Versicherungsnehmer eines Altersvorsorgevertrags. Nach dem Tod des S zahlte die Pensionskasse die Leistung begrenzt auf ein Sterbegeld von 8.000 EUR an die Kläger als Erben. Das FA erfasste diese Zahlung bei den Klägern als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG (Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen). Das FG Düsseldorf (6.12.18, 15 K 2439/18 E, Abruf-Nr. 207999 , Revision eingelegt, BFH X R 38/18 ) folgte dem FA. |
In der betrieblichen Altersversorgung wird eine Hinterbliebenenversorgung (Kapital, Beitragsrückgewähr oder Rente) nur an den Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner, den Lebensgefährten oder die waisenrentenberechtigten Kinder ausgezahlt. Sind keine Hinterbliebenen vorhanden, wird ein Sterbegeld an die Erben geleistet. Auch das Sterbegeld ist eine Leistung aus dem Altersvorsorgevertrag.
Der Zufluss des Sterbegeldes erfolgte bei den Klägern als Rechtsnachfolger des S, sodass § 24 Nr. 2 EStG gilt. Die Vorschrift betrifft die im Bereich der Überschusseinkünfte regelungsbedürftige Konstellation, dass der Rechtsvorgänger die Grundlage für den Zufluss von Einkünften gelegt hat, jedoch der die Besteuerung auslösende Zufluss von Einnahmen zu seinen Lebzeiten noch nicht verwirklicht war. Dem Rechtsnachfolger zufließende nachträgliche Einkünfte sind daher ihm als Steuerpflichtigem zuzurechnen. Dies wird bestätigt durch die Steuerermäßigung des § 35b EStG, der die Beseitigung einer Doppelbelastung des Rechtsnachfolgers mit ESt und ErbSt bezweckt (BFH 24.1.96, X R 14/94, BStBl II 96, 287).