· Fachbeitrag · Finanzgericht
Vergütung für Nachlasspflegschaft umsatzsteuerpflichtig
| Die Klägerin K erzielte als Nachlasspflegerin Einnahmen von 24.000 EUR. Das FA und das Niedersächsische FG (25.8.11, 5 K 138/10, Abruf-Nr. 121905 , Rev. eingelegt, BFH V R 31/11 ) lehnten die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26b UStG ab, da die Tätigkeit nicht ehrenamtlich war. |
Die Vergütung war nicht lediglich Auslagenersatz oder angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis. Sie bemaß sich vielmehr nach dem zeitlichen Aufwand („Umfang“) und der Bedeutung („Schwierigkeit“) der Pflegschaft und war somit von eigennützigem Erwerbsstreben geprägt. Auch die mit 40 Pflegschaften im Streitjahr hohe Zahl der Fälle belege die Berufsmäßigkeit der Tätigkeit. K berechnete neben den gesondert abgerechneten Auslagen (Fahrtkosten, Porto, Telefon), die das FG als umsatzsteuerfrei anerkannte, ihre Arbeiten in Abhängigkeit beispielsweise von folgenden Gesichtspunkten:
- aufwendige und schwierige Arbeit der Erbenermittlung,
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