· Fachbeitrag · Finanzministerium Baden-Württemberg
Feststellung des Verwaltungsvermögens bei mittelbarer Beteiligung
| Gemäß § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG gilt neben dem unmittelbaren auch der mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter. Diese Fiktion gilt auch im Rahmen des § 13b ErbStG mit der Folge, dass die einzelnen Wirtschaftsgüter der vermögensverwaltenden Personengesellschaft bei der Obergesellschaft in den Vermögensverwaltungstest einfließen (FinMin Baden-Württemberg 23.7.13, 3 - S 381.2b/6, DB 13, 1876). |
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Das Verwaltungsvermögen (VV) - auch das junge VV - ist bei mittelbaren Beteiligungen nach dem Erlass wie folgt festzustellen:
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Für Erwerbe ab 7.6.13 hat der Gesetzgeber § 13b Abs. 2 S. 7 ErbStG um einen Halbsatz ergänzt. Danach ist die Erfassung von jungem VV in Tochtergesellschaften als VV bei der Muttergesellschaft nicht auf den Wert des Anteils an der Tochtergesellschaft begrenzt. Der Wert des Anteils kann insbesondere wegen Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft vermindert sein.