· Fachbeitrag · FinMin Baden-Württemberg
Auslandserwerb - Anrechnung ausländischer ErbSt/SchenkSt
| Nach § 21 Abs. 1 S. 4 ErbStG ist eine ausländische ErbSt/SchenkSt für einen Erwerb, der sowohl in Deutschland als auch einem ausländischen Staat zu einer entsprechenden Steuer herangezogen wird, nur anrechenbar, wenn die deutsche Steuer für das Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen ErbSt/SchenkSt entstanden ist. |
Im Einklang mit der rechtskräftigen Entscheidung des FG Köln (29.6.11, 9 K 2690/09, ErbBstg 12, 9) wird diese Bestimmung in allen offenen Fällen über ihren Wortlaut hinaus auch auf Sachverhalte erstreckt, in denen zunächst die deutsche ErbSt/SchenkSt und sodann erst die vergleichbare ausländische Steuer entsteht.
PRAXISHINWEIS | Eine Doppelbelastung soll ausgeschlossen werden, wenn auf ein identisches Besteuerungsobjekt zugegriffen wird. Davon kann nach der Gesetzesbegründung zu § 21 ErbStG ausgegangen werden, wenn zwischen der Entstehung der ausländischen Steuer und der deutschen Steuer ein Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren liegt, unabhängig davon, welche Steuer zuerst entstanden ist (FinMin Baden-Württemberg 22.12.11, 3-S383. 1/5). |