· Fachbeitrag · FinMin Bayern
Treuhänderisch gehaltenes Vermögen
| Die Verwaltung hält nicht mehr an ihrer seit 2005 vertretenen Rechtsauffassung fest, dass treuhänderisch gehaltenes Vermögen als Sachleistungsanspruch auf Grundlage eines gegenseitigen Vertrags mit dem gemeinen Wert statt mit dem Steuerwert anzusetzen ist und die steuerlichen Begünstigungen bei den einzelnen Vermögensarten nicht zu berücksichtigen sind (Erlass 16.9.10, 34 - S 3811 - 035 - 38 476/10 , Abruf-Nr. 103909 ). |
Das FinMin Bayern vertritt zur erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Behandlung einer vom Treugeber vorgenommenen Übertragung von Ansprüchen aus einem Treuhandverhältnis nunmehr folgende Ansicht: Gegenstand der Zuwendung ist der Herausgabeanspruch des Treugebers nach § 667 BGB gegen den Treuhänder auf Rückübereignung des Treugutes. Bei dem Herausgabeanspruch handelt es sich um einen einseitigen Sachleistungsanspruch. Die steuerliche Bewertung orientiert sich daran, auf welchen Gegenstand sich der Herausgabeanspruch bezieht, also an der Vermögensart des Treugutes.
PRAXISHINWEIS | Handelt es sich beim Treugut um nach § 13b ErbStG bzw. § 13a Abs. 4 ErbStG a.F. begünstigtes Vermögen, sind bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen demnach auch die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG bzw. § 13a ErbStG a.F. und der Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG bzw. § 19a ErbStG a.F. zu gewähren. Der Erlass nimmt ausdrücklich sowohl auf die Vorschriften in der Fassung bis zum 31.12.08 als auch auf diejenigen in der Fassung des ErbStRG Bezug. |