· Fachbeitrag · Freibetrag
Ehegattenfreibetrag in vollem Umfang auch für beschränkt Steuerpflichtige
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Beschränkt Steuerpflichtigen steht für den Erwerb beim Tod des Ehegatten der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (500.000 EUR) unabhängig vom Anteil des inländischen Vermögens am Gesamterwerb in voller Höhe zu. |
Sachverhalt
Die Klägerin K, Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz, erbte von ihrem Ehemann, der seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt ebenfalls in der Schweiz hatte, in Deutschland belegene Grundstücke sowie Vermögenswerte, die kein Inlandsvermögen nach § 121 BewG waren. Das FA gewährte den persönlichen Freibetrag (FB) nach § 16 Abs. 1 ErbStG und kürzte diesen auf 38.543 EUR. Dieser Wert entspricht dem Anteil am FB von 500.000 EUR, der sich nach dem Verhältnis des inländischen Erwerbs zum Gesamterwerb ergibt. K begehrte den Ehegatten-FB in ungekürzter Höhe. Das FG Baden-Württemberg (28.7.14, 11 K 3629/13, ErbBstg 15, 12 f.) gab der Klage statt. Die Kürzung des FB verstoße gegen die unionsrechtlich gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 AEUV, Art. 65 AEUV).
Entscheidungsgründe
Der K steht der Ehegatten-FB nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu. Der FB ist in voller Höhe und nicht nur anteilig nach dem Verhältnis des Werts des steuerpflichtigen Inlandsvermögens (§ 121 BewG) zum Wert des gesamten Erwerbs zu gewähren (BFH 10.5.17, II R 53/14, Abruf-Nr. 195914). § 16 Abs. 2 ErbStG (FB: 2.000 Euro) verstößt gegen die nach Art. 63 AEUV garantierte Kapitalverkehrsfreiheit und ist daher auf Fälle der beschränkten Steuerpflicht nicht anwendbar.
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