· Fachbeitrag · Gemischte Schenkung
Verkauf eines Besserungsscheins für 1 EUR
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Die Schenkung einer notleidenden Forderung, zu der eine Besserungsabrede besteht, ist mit Eintritt des Besserungsfalls ausgeführt (FG Düsseldorf 24.8.11, 4 K 1027/11 Erb, Rev. BFH II R 6/12, Abruf-Nr. 122273). |
Sachverhalt
Der Kläger K war Mitgesellschafter der A-GmbH und Alleingesellschafter der C-GmbH. Die A-GmbH war Alleinaktionärin der A-AG, die ihrerseits Alleingesellschafterin der B-GmbH war. Nachdem die B-GmbH in den Jahren 2000 bis 2003 erhebliche Verluste erlitt, verkaufte die A-AG im Jahr 2004 ihre Anteile an der B-GmbH an die C-GmbH.
Die Verluste der B-GmbH hatte die A-AG durch die Gewährung von Darlehen finanziert. Die A-AG verzichtete auf die Rückzahlung derselben gegen Besserungsabrede dergestalt, dass die Forderung der A-AG aufleben sollte, soweit ihre Erfüllung aus einem künftigen Bilanzgewinn der B-GmbH oder Liquidationsüberschuss erfüllt werden konnte. Die A-AG verkaufte den Besserungsschein im Jahr 2005 zum Kaufpreis von 1 EUR an K. In den Jahren 2007 und 2008 trat der Besserungsfall ein, sodass die B-GmbH am 31.12.07 und 31.12.08 Tilgungszahlungen an K leistete.
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