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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Erhebliche praktische Vereinfachungen durch das Zuwendungsempfängerregister ab 2024

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover

    | Mit dem Jahreswechsel sollte im Rahmen des Wachstumschancengesetzes ab 2024 auch bereits ein neues sog. Zuwendungsempfängerregister in Kraft treten. Dies hat sich durch die gesetzgeberische Zurückweisung in den Vermittlungsausschuss verzögert. Das Register soll Spenden transparenter machen und als Grundlage zur Digitalisierung des Spendenverfahrens dienen. Welche praktischen Vereinfachungen sich durch das nach § 60b AO n. F. beim BZSt zu führende Register ergeben werden, wird nachfolgend dargestellt. |

    1. Start des Zuwendungsempfängerregisters ab 2024

    Ab 2024 soll das Zuwendungsempfängerregister beim BZSt online erreichbar sein. Mit dessen Einführung unterstützt das BZSt ehrenamtlich Engagierte in ihrer Werbung für Mittel und Engagement. Für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Fördermittelgebende ist das Register eine einfache und unkomplizierte Möglichkeit, sich über den Gemeinnützigkeitsstatus von Organisationen zu informieren, bei denen sie sich engagieren möchten.

     

    MERKE | Zuwendungsempfänger sind alle gemeinnützigen Körperschaften, die berechtigt sind, ihren Spendern Spendenbescheinigungen bzw. Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Hierzu gehören auch politische Parteien und Wählervereinigungen nach § 34g EStG. Im Zuwendungsempfängerregister werden u. a. der Name der Organisation, die Anschrift, die steuerbegünstigten Zwecke nach der AO und das Datum des letzten Freistellungs- oder Feststellungsbescheids angezeigt.