· Nachricht · Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
Besteuerung von Anteilen an einer gemeinnützigen Kapitalgesellschaft
| Der Erlass ist auf alle Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.08 entstanden ist, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Entsprechendes gilt für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.06 und vor dem 1.1.09 entstanden ist, wenn der Erwerber einen Antrag nach Art. 3 ErbStRG gestellt hat (Ländererlass vom 9.10.13, BStBl I 13, 1362). |
- 1. Nach § 11 Abs. 2 BewG sind Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Wenn sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten lässt, die weniger als ein Jahr zurückliegen, ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft, einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode oder im vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG) zu ermitteln.
- 2. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und Nr. 2 AO dürfen die Gesellschafter einer steuerbegünstigten, gemeinnützige Zwecke verfolgenden Körperschaft keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten und bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung/Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Anteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
- 3. Das vereinfachte Ertragswertverfahren kann nur angewendet werden, wenn es nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt. Da die Gewinnermittlung einer steuerbegünstigten Körperschaft nicht den ideellen Bereich, die Vermögensverwaltung und den Zweckbetrieb umfasst, dürften regelmäßig begründete Zweifel an der Anwendbarkeit des vereinfachten Ertragswertverfahrens bestehen (R B 199.1 Abs. 6 ErbStR). Unter Berufung auf die gemeinnützigkeitsrechtlichen Bindungen darf der Substanzwert (§ 11 Abs. 2 S. 3 BewG) nicht unterschritten werden.
- 4. Werden Anteile an einer steuerbegünstigten Körperschaft von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden übertragen, ist bei der Besteuerung der nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG festgestellte Wert anzusetzen (§ 12 Abs. 2 ErbStG).
- 5. Die sich aus den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bindungen für den Erwerber der Anteile ergebenden Beschränkungen sind für den Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG als auflösend bedingte Last zu berücksichtigen, d.h. zunächst wie eine unbedingte Last abzuziehen (§ 7 Abs. 1 BewG).
- 6. Die Höhe der auflösend bedingten Last entspricht grundsätzlich der Differenz zwischen dem gemeinen Wert der erworbenen Anteile an der Kapitalgesellschaft und dem Betrag, den der Erwerber der Anteile nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und Nr. 2 AO bei seinem Ausscheiden oder bei Auflösung/Aufhebung der Körperschaft zurückerhalten kann. Der Erwerber der Anteile darf dabei nicht mehr erhalten, als ein Rechtsvorgänger erhalten hätte. Wertsteigerungen sind Gewinn der Kapitalgesellschaft und dürfen somit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO nur für deren steuerbegünstigten Zweck verwendet werden. Für die Ermittlung des gemeinen Werts der Sacheinlagen kommt es auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an, an dem die Sacheinlagen geleistet worden sind (§ 55 Abs. 2 AO).
- 7. Das für die Feststellung des gemeinen Werts der Anteile zuständige Betriebsfinanzamt (§ 152 Nr. 3 BewG) ermittelt den Wert der abzugsfähigen Last und teilt diesen dem Erbschaftsteuerfinanzamt mit.
- 8. Mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung ist die Festsetzung der ErbSt/SchenkSt zu berichtigen (§ 7 Abs. 2 BewG) und die Steuer unter Berücksichtigung einer entsprechend verringerten Last zu berechnen.
- 9. Das Erbschaftsteuerfinanzamt muss den Steuerfall bis zum Eintritt der auflösenden Bedingung oder dem Ausscheiden des Erwerbers aus der Gesellschaft in geeigneter Weise überwachen. Überträgt der Erwerber seine Anteile von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden, endet die Überwachung für seinen Erwerb. Eine Berichtigung der Steuerfestsetzung erfolgt nicht.
Quelle: ID 42449000