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  • · Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer

    Keine GrESt-Befreiung, wenn das Grundstück nach der Übertragung weiter zu veräußern ist

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Wird ein Grundstück auf eine Stiftung übertragen, die sich verpflichtet, das Grundstück sodann weiterzuverkaufen, um den Verkaufserlös Ertrag bringend anzulegen, ist die Befreiung nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG nicht zu gewähren, da nur eine mittelbare Geldschenkung vorliegt. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K, die gemeinnützige S-Stiftung, wurde im Jahr 2011 durch das Land und den B-Verband errichtet. Mit Vertrag vom 11.3.13 übertrugen der B-Verband und die Stadt an K unentgeltlich mehrere Grundstücke. K verpflichtete sich, die Grundstücke an die C-Stiftung zu verkaufen, um den erzielten Kaufpreis anzulegen und mit den erzielten Erträgen den Stiftungszweck zu verwirklichen. Das FA setzte GrESt fest. Nach Ansicht der K sei die Grundstücksübertragung als Schenkung nach § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG grunderwerbsteuerfrei. Die Auffassung des FA, dass für den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 1 ErbStG das Merkmal der „Freigebigkeit“ vorliegen müsse und öffentliche Körperschaften nicht freigebig handeln könnten, sei unzutreffend.

     

    Entscheidungsgründe

    § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG ist nicht anwendbar, da keine Grundstücksschenkung, sondern eine mittelbare Geldschenkung vorliegt (FG Münster 7.6.17, 8 K 2338/14 GrE, Abruf-Nr. 197328, Revision zugelassen). Eine mittelbare Schenkung ist auch in den Fällen der Erstausstattung einer Stiftung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 1 ErbStG möglich (FG Rheinland-Pfalz 19.3.98, 4 K 2887/97, EFG 98, 2021).