· Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer
Rückerwerb nach § 16 Abs. 2 GrEStG
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
(BFH 18.4.12, II R 51/11, Abruf-Nr. 122059) |
Sachverhalt
Kommanditisten der D-KG (Klägerin) waren D, K1 und K2. Im Jahr 2008 erwarb M die Anteile der K1 und K2. Am 15.5.09 übertrug D seinen Anteil gegen Versorgungsleistungen auf M. Das FA setzte für den am 15.5.09 bewirkten vollständigen Gesellschafterwechsel GrESt nach § 1 Abs. 2a GrEStG fest. Am 20.10.10 hoben D und M durch notariellen Vertrag die Übertragung teilweise (6 %) auf, sodass M nur noch mit 94 % an der D-KG beteiligt war. Die Versorgungsleistungen blieben unverändert. Die Klägerin begehrte die Aufhebung der Steuerfestsetzung nach § 16 Abs. 2 GrEStG. FA und FG lehnten dies ab, da § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG eine vollständige Rückgängigmachung des Vorgangs fordere, der zur Anwendung von § 1 Abs. 2a GrEStG geführt habe. Ferner habe der Notar den Erwerb vom 15.5.09 nicht ordnungsgemäß dem FA angezeigt, insbesondere keine Grundstücksangaben gemacht.
Entscheidungsgründe
Infolge der Anteilsübertragungen in den Jahren 2008 und 2009 war § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG zunächst anwendbar. Die Steuerfestsetzung ist aber wegen des Teilrückerwerbs vom 20.10.10 aufzuheben (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG). Nach § 16 Abs. 2 GrEStG wird auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerb die GrESt nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurückerwirbt. Diese Regelung betrifft über den Wortlaut hinaus auch Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2a GrEStG. Dies folgt aus § 16 Abs. 5 GrEStG, wonach § 16 Abs. 1 bis 4 GrEStG nicht gelten, wenn ein nicht ordnungsgemäß angezeigter Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a GrEStG rückgängig gemacht wird (BFH 2.3.11, II R 64/08, BFH/NV 11, 1009).
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