· Fachbeitrag · Grundsteuer
Erlass der Grundsteuer wegen Ertragsminderung ‒ wann reichen Vermietungsbemühungen aus?
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Zur neuen Grundbesitzbewertung hatten wir ja in letzter Zeit bereits ausführlich berichtet. Doch nun gibt es in Sachen Grundsteuer eine aktuelle Entscheidung des VG Koblenz, die für Immobilieneigentümer in diesen Zeiten ebenfalls interessant sein dürft e. Bei vermieteten oder eigengewerblich genutzten Immobilien ist im Ausnahmefall ein teilweiser Erlass der Grundsteuer auf Antrag möglich (§§ 33, 34 GrStG). Erforderlich ist, dass der normale Rohertrag der Immobilie um mehr als 50 % gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten hat. Der Antrag ist jeweils bis zum 31.3. für das Vorjahr zu stellen. Aufgrund der Osterfeiertage wäre es in 2024 aber der 2.4.24. Eines der maßgebenden Kriterien ist die „Schuldlosigkeit“ des Grundstückseigentümers an der Ertragsminderung. Und zu diesem Thema gibt es ein interessantes Urteil des VG Koblenz: Danach hat der Eigentümer einer gewerblichen Immobilie keinen Anspruch auf einen teilweisen Erlass der Grundsteuer, wenn er nicht genügend Anstrengungen unternommen hat, um die Immobilie zu vermieten bzw. auszulasten (VG Koblenz 17.10.23, 5 K 350/23.KO). |
Sachverhalt
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Tenniszentrums, das in 2015 und 2016 nur teilweise wirtschaftlich ausgelastet war. Daher beantragte sie den Erlass der Grundsteuer. Dies lehnte die beklagte Stadt ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin zunächst erfolglos mittels Widerspruch und sodann mit ihrer Klage. Sie habe ihre beiden Sporthallen mittels Flyern und regionalen Zeitungsannoncen sowie auf ihrer Homepage und auf Facebook beworben. Seit 2010 habe sie zudem einen Immobilienmakler mit der Vermietung des Objekts beauftragt. Dabei habe sie ein Konzept erwogen, das die Vermietung einer der beiden Hallen zur Nutzung als Lager- und Produktionsflächen, als Lebensmittelmarkt, als Fitnesscenter oder für Veranstaltungen vorgesehen habe. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Es ließen sich im Erlasszeitraum 2015 und 2016 keine hinreichenden Anstrengungen der Klägerin feststellen, das Tenniszentrum auszulasten. Die Klägerin habe nicht belegt, mit welchem konkreten Vermittlungsauftrag sie den Makler beauftragt und welche Tätigkeiten dieser im Einzelnen wahrgenommen habe. Unklar bleibe zudem, mit welchem Inhalt sie die Hallen in Lokalzeitungen und anderen Printmedien beworben habe. Auch eine vernommene Zeugin habe keine konkreten Angaben zu den Vermietungsbemühungen der Klägerin machen können. Die Klägerin habe das Tenniszentrum auch nicht in den einschlägigen Suchportalen der Immobilienbranche beworben, was sich jedoch gerade bei gewerblich genutzten Immobilien und bei dem von der Klägerin verfolgten Nutzungskonzept aufdränge, um einen überregionalen Interessentenkreis zu erreichen. Dagegen genüge die Bewerbung des Zentrums auf der eigenen Homepage und der eigenen Facebook-Seite wegen deren geringeren Reichweite nicht.
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