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  • · Fachbeitrag · Grundstücksbewertung

    Verfahrensrechtlicher Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG kann bei der Bewertung wirtschaftlicher Einheiten des Grundvermögens nur bis zur Bestandskraft des Bescheids geführt werden. Sodann kann der niedrigere gemeine Wert nur im Rahmen der Änderungsvorschriften der AO geltend gemacht werden (FG Baden-Württemberg 25.6.12, 8 K 3603/11, Abruf-Nr. 131364).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K erbte ein Mietwohngrundstück. Nach Bestandskraft des Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts begehrte K die Herabsetzung des Grundbesitzwerts, da er zwischenzeitlich das Grundstück veräußert und einen Kaufpreis unterhalb des vom FA festgesetzten Grundbesitzwerts realisiert habe. Das FA lehnte das Änderungsbegehren ab, da der Kaufvertrag erst nach Bestandskraft der Festsetzung abgeschlossen wurde.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. Bei der Bewertung wirtschaftlicher Einheiten des Grundvermögens für Zwecke der ErbSt nach § 157 Abs. 3 BewG i.V. mit §§ 176 ff. BewG hat der Steuerpflichtige gemäß § 198 BewG die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert als den nach den §§ 179, 182 bis 196 BewG ermittelten Wert bis zur Bestandskraft des Bescheids nachzuweisen. Nach Bestandskraft des Feststellungsbescheids kann der niedrigere gemeine Wert nur im Rahmen der Änderungsvorschriften der AO geltend gemacht werden (FG Berlin-Brandenburg 24.3.10, 3 K 3258/06 B, EFG 10, 1097).