· Fachbeitrag · Grundvermögen
GrESt bei Grundstücksschenkung unter Auflage
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Ist bei einer Grundstücksschenkung unter Auflage (hier Verpflichtung zur Einräumung eines Wohnrechts am Grundstück) die Auflage bei der SchenkSt dem Grunde nach bereicherungsmindernd abziehbar, unterliegt sie mit ihrem nach den für die GrESt geltenden Vorschriften zu ermittelnden Wert der GrESt. § 3 Nr. 2 GrEStG gebietet es nicht, die Auflage bei der SchenkSt und bei der GrESt nach übereinstimmenden Maßstäben zu bewerten (BFH 20.11.13, II R 38/12, Abruf-Nr. 140573). |
Sachverhalt
Die Klägerin K übertrug ein Wohngrundstück unentgeltlich auf B gegen Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechts. Bei der Bemessung der SchenkSt wurde das Wohnrecht mit einem Wert von 98.110 EUR erwerbsmindernd berücksichtigt.
Das FA setzte gegen K ferner GrESt fest und legte als Bemessungsgrundlage einen nach dem BewG ermittelten Wert des unentgeltlichen Wohnrechts i.H. von 109.170 EUR (Jahreswert 9.000 EUR x Vervielfältiger 12,130) zugrunde. Die für Zwecke der SchenkSt geltende Begrenzung des Jahreswerts der Nutzungen (§ 16 BewG) berücksichtigte es nicht. Das FG (Niedersächsisches FG 7.3.12, 7 K 105/11, DStRE 13, 939) gab der Klage statt. Bei der Bemessung der GrESt sei der Kapitalwert des Wohnrechts in der Höhe zu berücksichtigen, in der er tatsächlich bei der SchenkSt abgezogen werden könne.
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA ist begründet. Gemäß § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG sind Grundstücksschenkungen unter Lebenden i.S. des ErbStG von der Besteuerung ausgenommen. Soweit die Schenkung unter einer Auflage (Nießbrauch, dingliches Wohnungsrecht - §§ 1090, 1093 BGB) erfolgt, die bei der SchenkSt abziehbar ist, unterliegt der Vorgang jedoch hinsichtlich des Werts der Auflage der GrESt (§ 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG).
Ist die Auflage ein lebenslängliches Wohnrecht, entspricht der Wert der Auflage dem Wert des Wohnrechts, das nach § 1 Abs. 1 BewG i.V. mit §§ 14 und 15 BewG mit seinem Kapitalwert zu bewerten ist. Bei dem Wohnrecht handelt es sich um eine Nutzung, die nicht in Geld besteht und deren Jahreswert deshalb gemäß § 15 Abs. 2 BewG mit dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsorts anzusetzen ist. Der Jahreswert ist für die Anwendung des § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG - anders als bei der Bemessung der SchenkSt - nicht nach § 16 BewG auf den Wert beschränkt, der sich ergibt, wenn der für das Grundstück für Zwecke der SchenkSt gemäß § 12 Abs. 3 ErbStG nach den Vorschriften des BewG (§ 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG, § 157 Abs. 3 BewG, §§ 176 bis 198 BewG) anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird. § 16 BewG findet gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 BewG auf die GrESt keine Anwendung. Es spielt dabei keine Rolle, ob SchenkSt festgesetzt wurde und mit welchem Wert die Auflage sich bereicherungsmindernd auswirkte (BFH 5.3.75, II B 61/74, BStBl II 75, 419; BFH 17.9.75, II R 42/70, BStBl II 76, 126; BFH 20.4.77, II R 48/76, BStBl II 77, 676).
Wie sich aus dem Wortlaut des § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG ergibt, soll es für die GrESt nur darauf ankommen, dass die Auflage bei der SchenkSt dem Grunde nach abziehbar ist. Ein Verfassungsverstoß liegt in der gesetzlichen Regelung auch dann nicht vor, wenn aufgrund der unterschiedlichen Bewertungsvorschriften der Wert der Auflage, der der Bemessung der GrESt zugrunde zu legen ist, höher ist als der bei der SchenkSt abziehbare Wert. Die Hinnahme solcher Wertdifferenzen ist vielmehr auch verfassungsrechtlich zumutbar.
Praxishinweis
Von der GrESt befreit sind nach § 3 Nr. 4 bis 6 GrEStG Erwerbe zwischen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Verwandten in gerader Linie. In diesen Fällen bleibt das BFH-Urteil ohne Bedeutung. Bei Grundstücksschenkungen an Geschwister, Nichten oder Neffen wirkt sich das Urteil aus, da für Erwerbe von Geschwistern, Nichten oder Neffen keine Befreiung im GrEStG vorgesehen ist. Die Grunderwerbsteuerbarkeit eines Wohnrechts hängt also vom Verhältnis des Schenkers zum Beschenkten ab.
Weiterführender Hinweis
- Brüggemann, Der Grundstückserwerb durch Kaufrechtsvermächtnis aus gesamtsteuerlicher Sicht, ErbBstg 13, 161 ff.