· Fachbeitrag · Insolvenz
Insolventer Erbe: ErbSt keine Masseverbindlichkeit
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Entsteht die ErbSt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben, ist ein gegenüber dem Insolvenzverwalter erlassener ErbSt-Bescheid unwirksam. Das FA muss die ErbSt zur Tabelle anmelden und kann die Steuer nicht als Masseforderung geltend machen (FG Düsseldorf 18.3.15, 4 K 3087/14 Erb, Abruf-Nr. 144786, Revision zugelassen). |
Sachverhalt
Der Kläger K ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des A. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verstarb die Erblasserin B, deren Alleinerbe A war. Das FA setzte ErbSt fest und gab den Bescheid dem K als Insolvenzverwalter des A bekannt. Es forderte den K zur Zahlung auf und meldete die festgesetzte ErbSt ferner zur Insolvenztabelle an.
K legte Einspruch ein. Bei der ErbSt handele es sich um eine Insolvenzforderung und nicht um eine Masseverbindlichkeit. Der Schuldner allein sei für die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft nach § 83 InsO verantwortlich. Der Tatbestand des § 55 Abs. 1 InsO (Masseverbindlichkeit) sei nicht erfüllt, da der Insolvenzverwalter weder ein eigenes Wahlrecht noch die Möglichkeit der Einflussnahme auf den Schuldner habe. Der Bescheid sei auch deswegen rechtswidrig, weil das FA die ErbSt sowohl als Insolvenzforderung als auch als Masseverbindlichkeit geltend mache.
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