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  • · Fachbeitrag · Jahressteuergesetz 2013


    Es droht die rückwirkende Nichtanerkennung der Cash-Gesellschaft


    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster


    | Der Bundesrat hatte dem JStG 2013 und damit auch den Änderungen des ErbStG am 1.2.13 die Zustimmung versagt. Da die geplanten Gesetzesänderungen zum ErbStG nicht rückwirkend, sondern erst auf Erwerbe anzuwenden sein sollten, für die die Steuer nach dem Datum des Tages des Beschlusses des Deutschen Bundestages über die Beschlussempfehlung entsteht (§ 37 Abs. 8 des Vermittlungsvorschlags), durfte der Steuerpflichtige m.E. davon ausgehen, dass auch im Falle eines neu initiierten Gesetzgebungsverfahrens das ErbStG nicht rückwirkend geändert wird (Brüggemann, ErbBstg 13, 68). Diese Erwartung könnte nun enttäuscht werden. |

    1. Neuauflage des JStG 2013


    Der aufgrund eines Gesetzesantrags der Länder Rheinland-Pfalz, Hamburg und NRW vom 22.2.13 (Drs. 139/13) vom Bundesrat vorgelegte Entwurf eines JStG 2013 sieht die rückwirkende Anwendung der vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagenen Änderungen vor. In § 37 Abs. 8 ErbStG-E heißt es hierzu, dass die geplanten Änderungen bereits für Erwerbe anzuwenden sein sollen, für die die Steuer nach dem 13.12.12 entsteht. Der Bundesrat vertritt in der Gesetzesbegründung die Auffassung, dass „Vertrauensschutz in die Möglichkeit zu den nunmehr gesetzlich ausgeschlossen Steuergestaltungen“ spätestens seit dem Beratungsergebnis des Vermittlungsausschusses vom 13.12.12 nicht mehr gegeben sei.


    Diese Auffassung erscheint bedenklich, da der Deutsche Bundestag am 17.1.13 den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 13.12.12 abgelehnt hat und der Bundesrat dem JStG 2013 und damit auch den Änderungen des ErbStG am 1.2.13 die Zustimmung versagt hat. Bedenken ergeben sich auch daraus, dass ein vom Bundestag am 19.2.13 (Drs. 17/12375) vorgelegter Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vorliegt, der zwar ebenfalls einige der ursprünglich im JStG 2013 und im Vermittlungsvorschlag enthaltenen steuerlichen Maßnahmen umsetzen will, eine Änderung des ErbStG aber gerade nicht vorsieht.


    2. Änderungen im neuen Gesetzesentwurf


    Die Änderungen im Gesetzesentwurf entsprechen inhaltlich dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses: Die Begünstigung der Cash-Gesellschaften soll durch eine Ergänzung des § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG um eine neue Nr. 4a ausgeschlossen werden. Danach soll als Verwaltungsvermögen auch „der gemeine Wert des nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden verbleibenden Bestands an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen, soweit er 10 % des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft übersteigt“, anzusehen sein. Laut Gesetzesbegründung soll ausschließlich für die Fälle der neuen Nr. 4a eine Saldierung mit den Schulden des Unternehmens ermöglicht werden, um den „Finanzierungsbelangen in nicht steuergestalterisch angelegten Unternehmenskonstellationen Rechnung zu tragen“. Demnach können Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Bankschulden oder auch Pensionsrückstellungen zugunsten von Arbeitnehmern gegengerechnet werden. Der verbleibende Überschuss soll nur dann begünstigungsschädlich sein, wenn das Verwaltungsvermögen insgesamt die 50 %-Grenze des § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG übersteigt. Da die Finanzmittel nur Verwaltungsvermögen sind, soweit sie 10 % des Unternehmenswerts übersteigen, sollen die ersten 10 % als Freibetrag anzusehen sein. Im Ergebnis kann also ein Unternehmen ohne Schulden neben 40 % begünstigungswürdigem Produktivvermögen unter Berücksichtigung der 10 %-Grenze insgesamt zu weiteren 60 % aus Finanzmitteln bestehen.


    • Beispiel 1

    Der Wert einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (GmbH) beträgt 10 Mio. EUR. Die GmbH hat „Produktivvermögen“ von 4 Mio. EUR, die Finanzmittel betragen 6 Mio. EUR. Da die Finanzmittel von 6 Mio. EUR nur als Verwaltungsvermögen anzusehen sind, soweit sie 10 % von 10 Mio. EUR überschreiten (= Freibetrag), sind sie nur in Höhe von 5 Mio. EUR als Verwaltungsvermögen anzusehen. Da das Verwaltungsvermögen im Verhältnis zum gemeinen Wert von 10 Mio. EUR nicht mehr als 50 % beträgt, ist die Steuerverschonung von 85 % zu gewähren.

    • Beispiel 2

    Der Wert einer Beteiligung an einer GmbH beträgt 4.800.000 EUR. Die GmbH ist Eigentümerin eines zum Verwaltungsvermögen gehörenden Grundstücks im gemeinen Wert von 1.600.000 EUR. Die Finanzmittel betragen 2.200.000 EUR, Verbindlichkeiten sind vorhanden in Höhe von 1.200.000 EUR, 600.000 EUR davon stehen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Grundstück.


    Es ergibt sich ein Überschuss der Finanzmittel von (2.200.000 EUR ./. 1.200.000 EUR =) 1.000.000 EUR, die in Höhe von (1.000.000 EUR ./. (10 % von 4.800.000 EUR) =) 520.000 EUR als Verwaltungsvermögen anzusehen sind. Das Grundstück ist im Wert von 1.600.000 EUR (ohne Abzug der Verbindlichkeiten) als Verwaltungsvermögen anzusehen. Insgesamt ergibt sich Verwaltungsvermögen von 2.120.000 EUR. Da dies im Verhältnis zum gemeinen Wert der Beteiligung von 4.800.0000 EUR nicht mehr als 50 % beträgt, ist die Steuerverschonung von 85 % zu gewähren.

    Auch die Zurechnung zum jungen Verwaltungsvermögen soll sich „bei Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen aus dem positiven Saldo der eingelegten und der entnommenen Wirtschaftsgüter“ ergeben.


    § 13b Abs. 2 S. 2 und 3 schaffen zudem Bereichsausnahmen für die Finanzmittel, die dem Hauptzweck eines Kreditinstituts oder einer Versicherung dienen sowie für konzerninterne Finanzierungsgesellschaften. Weiterhin soll in § 13b Abs. 2 S. 7 ErbStG angefügt werden, dass „bei der rechnerischen Ermittlung der Quote des Verwaltungsvermögens keine Beschränkung auf den Wert des Anteils erfolgt“ (Brüggemann, ErbBstg 12, 189).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 91 | ID 38672640