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  • · Fachbeitrag · Kapitalverkehrsfreiheit

    EuGH verneint Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG für ErbSt, die im EU-Ausland entrichtet wurde

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Art. 63 Abs. 1 AEUV und Art. 65 AEUV stehen der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die bei einem Erwerb von Todes wegen durch Personen einer bestimmten Steuerklasse eine Ermäßigung der ErbSt vorsieht, wenn der Nachlass Vermögen enthält, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Todes wegen erworben wurde, und hierfür die Voraussetzung aufstellt, dass für diesen Vorerwerb ErbSt in diesem Mitgliedstaat erhoben wurde - so die Antwort des EuGH auf die Vorlage durch den BFH. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger K mit Wohnsitz in Deutschland ist Alleinerbe seiner im Jahr 2007 verstorbenen Mutter M, die ihren letzten Wohnsitz ebenfalls in Deutschland hatte. Der Nachlass der M bestand aus ihrem Anteil am Nachlass ihrer im Jahr 2004 in Österreich verstorbenen Tochter T, wo M bis zum Tod der T gewohnt hatte. Da der Nachlass der T in Österreich erst nach dem Tod der M verteilt wurde, hat K die für diesen Nachlass anfallende ErbSt in Österreich entrichtet. K beantragte für die in Österreich gezahlte ErbSt eine Ermäßigung der deutschen ErbSt nach § 27 ErbStG. Das deutsche FA und FG lehnten dies ab, da der Vorerwerb des Vermögens der T durch M nicht der deutschen ErbSt unterlegen habe. Weder M noch T seien zurzeit des Todes der T Inländer i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gewesen, auch habe der Nachlass kein inländisches Vermögen i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG umfasst.

     

    Entscheidungsgründe

    Grundsätzlich kommt der EUGH zu dem Ergebnis, dass die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren, eine Beschränkung des Kapitalverkehrs, die sich vorliegend aus der nationalen Regelung ergibt, rechtfertigt (EuGH 30.6.16, C-123/15, Abruf-Nr. 188153).