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  • · Fachbeitrag · Kettenschenkung

    Keine Bereicherung des Zwischenerwerbers bei zeitnaher Weiterreichung des Geschenks

    Erhält der Sohn von den Eltern ein Grundstück und reicht 1/2 dieses Grundstücks an seine Frau weiter, ist der Sohn hinsichtlich des weitergereichten Miteigentumsanteils nicht bereichert, wenn beide Schenkungsverträge in einem Zug abgeschlossen wurden und der Vertrag keine Verpflichtung für den Sohn als Zwischenerwerber enthielt. Die Weiterreichung des Miteigentumsanteils ist schenkungsteuerlich dann eine Zuwendung der Eltern an die Schwiegertochter (FG München 15.6.11, 4 K 396/11, Abruf-Nr. 122928).

    Sachverhalt

    Die Eltern schenkten ihrem Sohn S ein Grundstück. Die Eltern und S erklärten die Auflassung, deren Eintragung die Eltern bewilligten. Auf die Eintragung der Auflassungsvormerkung wurde verzichtet. Mit separatem Vertrag vom selben Tage übertrug S einen Miteigentumsanteil von 1/2 an dem Grundstück auf seine Ehefrau, die Klägerin K. S und K sollten unmittelbar als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Das FA sah in den Zuwendungen zwei Schenkungen von den Eltern, eine an den Sohn und eine an die Schwiegertochter.

     

    Entscheidungsgründe

    Bei Kettenschenkungen sind typischerweise Personen mit engen persönlichen Beziehungen zueinander beteiligt. Die Weitergabe des Schenkungsgegenstands ist in der Regel dem ursprünglichen Inhaber bekannt und unter den Beteiligten abgestimmt. Der von Anfang an auf unmittelbare Weitergabe angelegte Zwischenerwerb führt nicht zu einer Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und daher nicht zu einer Bereicherung. Im Streitfall enthält der erste Vertrag zwar keine Verpflichtung für S, mit dem Grundstück in einer bestimmten Weise zu verfahren. Da die Verträge aber in einem Zug abgeschlossen wurden, ist davon auszugehen, dass die Eltern der K den Anteil unmittelbar zuwandten.

     

    Praxishinweis

    Keine Kettenschenkung liegt vor, wenn der Zwischenerwerber den Gegenstand sogleich an den Ehegatten weiterschenkt, ohne hierzu verpflichtet worden zu sein (BFH 30.11.11, II B 60/11, ErbBstg 12, 91). Nach Ansicht des BFH liegt dann keine Zuwendung der Eltern an das Schwiegerkind vor. Eine ausgeführte Grundstücksschenkung setzt ein wirksames Schenkungsversprechen, die Auflassung und die Eintragungsbewilligung voraus. Die Eintragung des Zwischenerwerbers im Grundbuch ist nicht erforderlich (BFH 26.9.90, II R 150/88, BStBl II 91, 320).

     

    Eine Schenkung durch das Kind an dessen Ehegatten kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn die Eltern unter Mitwirkung ihres Kindes schenkweise Grundstückseigentum unmittelbar auf ihr Schwiegerkind übertragen, auch wenn die Zuwendung „auf Veranlassung des Kindes“ erfolgen soll und als ehebedingte Zuwendung bezeichnet wird (BFH 10.3.05, II R 54/03, ErbBstg 05, 186, Abruf-Nr. 051320). Hier stellte der BFH darauf ab, dass keine Auflassung zugunsten des Kindes erfolgte. (GG)

    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 240 | ID 35259580