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  • · Fachbeitrag · Kommanditgesellschaft

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt noch nicht zum Wegfall des Verschonungsabschlags

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Der Verschonungsabschlag für den Erwerb eines Anteils an einer KG fällt bei Veräußerung des Anteils, im Falle der Betriebsaufgabe oder bei der Veräußerung oder Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen nachträglich (anteilig) weg. Die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG führt jedoch noch nicht zum anteiligen Wegfall des Verschonungsabschlags ‒ wie der BFH in seinem Urteil vom 1.7.20 klargestellt hat. |

     

    Sachverhalt

    Der am 2.6.10 verstorbene Erblasser wurde von Kläger K und seinem Bruder je zur Hälfte beerbt. Der Erblasser war zum Zeitpunkt seines Todes als Kommanditist an einer GmbH und Co. KG (KG) beteiligt. Am 1.6.14 wurde über das Vermögen der KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Januar 2015 veräußerte der Insolvenzverwalter wesentliche Teile des Betriebsvermögens. Das FA gewährte den Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG a. F. nur anteilig mit 3/5, d. h. für drei Jahre. Nach Ansicht des K sei der Abschlag hingegen für vier Jahre zu gewähren. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stelle keinen Veräußerungstatbestand dar. Das FG Nürnberg (26.4.18, 4 K 571/16) wies die Klage ab, da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eine Personengesellschaft eine Betriebsaufgabe i. S. d. § 13a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 ErbStG a. F. darstelle.

     

    Entscheidungsgründe

    Nicht bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG führt zum anteiligen Wegfall des Verschonungsabschlags, sondern erst die spätere Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen durch den Insolvenzverwalter ‒ so jedoch die klare Botschaft des BFH (1.7.20, II R 19/18, Abruf-Nr. 218917).