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  • · Nachricht · Landgericht Saarbrücken

    Keinen Anspruch auf Löschung einer virtuellen Todesanzeige -postmortales Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen nicht verletzt

    | Zu den Voraussetzungen eines Rechtsschutzes gegen die Veröffentlichung einer „virtuellen Grabstätte“ im Internet und gegen die Verbreitung von Kondolenzeintragungen im Zusammenhang mit solchen Todesanzeigen. (LG Saarbrücken 14.2.14, 13 S 4/14) |

     

    Folgender Sachverhalt: Auf einer Internetseite wurde eine virtuelle Todesanzeige veröffentlicht. Den Hinterbliebenen konnte über ein Kommentarfenster kondoliert werden. Im Rahmen der Beileidsbekundungen meldete sich eine Frau, die sich als die Geliebte des Verstorbenen ausgab. Die Witwe des Verstorbenen verlangte nun vom Betreiber der Internetseite, dass sowohl die ehrverletzenden Kommentare als auch die Todesanzeige gelöscht werde.

     

    Das LG Saarbrücken verneinte einen Anspruch der Witwe auf Löschung der virtuellen Todesanzeige, bejahte aber einen Anspruch auf Löschung der Kondolenzeinträge nach § 1004 BGB. Denn durch diese sei der Eindruck entstanden der Verstorbene habe eine außereheliche Beziehung unterhalten. Die damit einhergehende Persönlichkeitsverletzung habe die Witwe nicht hinnehmen müssen.

     

    Die virtuelle Todesanzeige sei nach nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zulässig gewesen. Denn zum einen habe sich der Betreiber der Internetseite aus allgemein zugänglichen Quellen, wie etwa den Sterbeanzeigen, bedient. Auch sei das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen nicht verletzt worden, da es sich bei den veröffentlichten Informationen um wertneutrale Daten gehandelt habe, weder Achtungsanspruch noch Geltungswert seien beeinträchtigt worden. Allein die Möglichkeit einer missbräuchlichen Verwendung begründe noch keine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts.

    Quelle: ID 42720448