· Fachbeitrag · Anwesenheitsrecht
Zur Reichweite des Anspruchs auf Zuziehung bei Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses
von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
| Das OLG München hat in einem Beschluss vom 3.12.24 (33 W 1034/24 e ) entschieden, dass ein Pflichtteilsberechtigter kein Recht darauf hat, bei der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses durch den Notar anwesend zu sein. |
Sachverhalt
Der Pflichtteilsberechtigte P nimmt die Erbin im Wege der Zwangsvollstreckung auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses in Anspruch, nachdem diese vorher zur Vorlage verurteilt worden war. Ein Zwangsgeldbeschluss wurde aufgehoben, da das Nachlassverzeichnis zwischenzeitlich vorgelegt und der Anspruch des P damit erfüllt wurde. Hiergegen richtet sich nunmehr P mit seiner sofortigen Beschwerde. Er ist im Wesentlichen der Ansicht, dass sein Zuziehungsrecht bei der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses verletzt worden sei, weswegen diesem allein deswegen keine Erfüllungswirkung zukomme. Zwar habe es einen Termin bei der Notarin gegeben, hierbei habe es sich aber lediglich um ein informatorisches Gespräch gehandelt. Bei der Erstellung des Verzeichnisses sei er jedenfalls nicht zugegen gewesen. Weiter wurden keine Belege vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Das Gericht hat die Beschwerde zurückgewiesen (OLG München 3.12.24, 33 W 1034/24 e, Abruf-Nr. 245355). Die geschuldete Leistung ist die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses, bei dessen Aufnahme der Gläubiger zuzuziehen ist. Dieser Anspruch ist zwischenzeitlich erfüllt worden.
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