· Fachbeitrag · Lebensversicherung
Mittelbare Schenkung eines Versicherungsanspruchs
von StB WP Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Leistet der Zuwendende monatliche Versicherungsprämien auf eine Rentenversicherung des Beschenkten, handelt es sich um die mittelbare Schenkung eines Versicherungsanspruchs, sofern die Versicherung erst infolge eines Schenkungsangebots des Zuwendenden abgeschlossen wurde und sofern sichergestellt ist, dass der Beschenkte die monatlichen Prämien zu keinem Zeitpunkt zu seiner freien Verfügung erhält (FG München 20.2.13, 4 K 690/10, Abruf-Nr. 132287, NZB BFH II B 28/13). |
Sachverhalt
Der Kläger K hatte bei der S-AG im eigenen Namen eine Rentenversicherung abgeschlossen. Die monatlichen Versicherungsprämien zahlte die Tante A des K unter Einschaltung eines Versicherungsagenten: Dieser transferierte monatlich Geldbeträge vom Konto der A auf sein Konto und überwies diese sodann an die S-AG zugunsten des Versicherungsvertrags des K. Das FA wertete die Prämienzahlungen durch A als Geldzuwendungen an K. Nach Ansicht des K sollte er nach dem Willen der A kein Geld, sondern einen Versicherungsanspruch erhalten (mittelbare Schenkung). Deswegen sei er auch nur mit 2/3 der eingezahlten Kapitalbeiträge bereichert (Streitjahre 2004 bis 2007).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Grundsätze der mittelbaren Schenkung sind nicht auf die Zuwendung bestimmter Gegenstände wie Grundstücke begrenzt, sondern bei allen als Zuwendungsobjekt in Betracht kommenden Gegenständen oder Rechten anwendbar (BFH 17.6.98, II R 51/96, BFH/NV 98, 1378). Der Wert des Erwerbs bestimmt sich vorbehaltlich der Regelungen in § 12 Abs. 2 bis 6 ErbStG nach den Vorschriften des BewG (§ 12 Abs. 1 ErbStG, §§ 1 bis 16 BewG). Ein noch nicht fälliger Anspruch aus einer Rentenversicherung ist nach § 12 Abs. 4 BewG mit 2/3 der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge zu bewerten.
Im Streitfall hatte K die Rentenversicherung im eigenen Namen abgeschlossen und die Verpflichtung zur Leistung der Versicherungsbeiträge selbst übernommen. Jedoch entschloss sich K zum Abschluss der Rentenversicherung erst auf Veranlassung des Schenkungsangebots der A. Diese gab die Zusage, die Prämienzahlungen zu übernehmen, allerdings nur mündlich. Somit hat es sich nur um ein formloses, und daher bürgerlich-rechtlich mit Wirkung für die Zukunft nicht bindendes Schenkungsversprechen gehandelt (§ 516 Abs. 1 BGB, § 518 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Formmangel der bürgerlich-rechtlich unwirksamen Schenkungszusage (§ 125 BGB) wurde aber durch die Prämienzahlungen geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB). K hat zu keinem Zeitpunkt die transferierten Geldbeträge zu seiner freien Verfügung erhalten. In den Verfügungsbereich des K gelangten die geschenkten Vermögenswerte erst durch Einzahlung auf seine Rentenversicherung.
Praxishinweis
Seit dem 1.1.09 werden noch nicht fällige Lebens- oder Rentenversicherungsansprüche zwingend mit dem Rückkaufswert angesetzt (§ 12 Abs. 4 BewG). Der Ansatz mit 2/3 der eingezahlten Prämien wurde gestrichen.
Da die SchenkSt erst im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) und nicht schon mit Abgabe des Schenkungsversprechens entsteht, bildet erst die Erfüllung des schuldrechtlichen Schenkungsversprechens (§ 362 Abs. 1 BGB) den schenkungsteuerrechtlichen Tatbestand (Meincke, ErbStG, 15. Aufl., § 7 Rn. 46). Im Streitfall haben FA und FG daher die einzelnen Prämienzahlungen als voneinander unabhängige Schenkungsvorgänge gewertet und die Zuwendungen des jeweiligen Vormonats als Vorerwerb berücksichtigt. Entscheidend für diese Behandlung war, dass die Schenkerin weder einen bestehenden eigenen Versicherungsanspruch an den Beschenkten abgetreten noch sich selbst aufgrund eines formwirksamen Schenkungsversprechens gegenüber der Versicherungsgesellschaft zur Zahlung verpflichtet hatte. Die Schenkerin hätte jederzeit ohne Angabe von Gründen die monatlichen Geldzahlungen einstellen bzw. unterbinden können.