· Fachbeitrag · Mittelbare Schenkung
Zahlung von Prämien für eine Lebensversicherung durch einen Dritten ist eine Geldzuwendung
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
Die laufende Zahlung der Versicherungsprämien für eine vom Versicherungsnehmer abgeschlossene Lebensversicherung durch einen Dritten kann nicht als mittelbare Schenkung eines Lebens- bzw. Rentenversicherungsanspruchs beurteilt werden. Die aus der jeweiligen Zahlung der Versicherungsprämie folgende Werterhöhung des Versicherungsanspruchs ist kein Zuwendungsgegenstand i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (BFH 22.10.14, II R 26/13, Abruf-Nr. 174028). |
Sachverhalt
Der Kläger K schloss im Jahr 2004 bei einer Lebensversicherung (LV) im eigenen Namen einen Rentenversicherungsvertrag ab. Von November 2004 bis Dezember 2007 wurden die monatlichen Versicherungsprämien von der Tante T des K, entrichtet. Das FA wertete diese Zahlungen als freigebige Zuwendungen der T an K. Die Klage, mit der K die Bewertung der Geldzuwendungen der T mit zwei Dritteln der eingezahlten Beiträge gemäß § 12 Abs. 4 BewG begehrte (mittelbare Schenkung), hatte Erfolg. Nach Ansicht des FG München (20.2.13, 4 K 690/10, ErbBstg 13, 183) seien Gegenstand der Zuwendung nicht die mit dem Nennwert anzusetzenden Beitragszahlungen, sondern der gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V. mit § 12 Abs. 4 BewG zu bewertende Wertzuwachs des durch K begründeten Rentenversicherungsanspruchs.
Entscheidungsgründe
Gegenstand der Zuwendung der T an K war die Zahlung der von K der LV geschuldeten Versicherungsprämien. Diese Geldzuwendung ist nicht als Anspruch aus einer LV i.S. des § 12 Abs. 4 BewG, sondern gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V. mit § 12 Abs. 1 BewG mit dem Nennwert zu bewerten.
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