· Urteilsbesprechung · Nach- und Vorerbschaft
Nacherbe schuldet ErbSt des Vorerben
| Stirbt der Vorerbe vor Erlass des Bescheids über die durch die Vorerbschaft ausgelöste Steuerschuld, schuldet der Nacherbe die durch den Erbanfall des Vorerben ausgelöste ErbSt-Schuld ( Hessisches FG 24.7.14, 1 K 1735/13, Abruf-Nr. 146089 , Revision BFH II R 55/14 ). |
Sachverhalt
Die Klägerin K ist Alleinerbin der Vorerbin V. Das FA erließ den Bescheid für die ErbSt auf das Vorerbe gegenüber K, da V zwischenzeitlich verstorben war. K legte Einspruch ein. V hätte nicht die Möglichkeit gehabt, gemäß § 20 Abs. 4 ErbStG die Steuer aus Mitteln der Vorerbschaft zu entrichten, da es das FA versäumt habe, rechtzeitig einen Steuerbescheid zu erlassen. Das FA vertrat die Auffassung, K schulde die Steuer als Gesamtrechtsnachfolgerin der V nach § 20 Abs. 1 ErbStG i.V. mit § 1922 Abs. 1 BGB.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Gemäß § 6 Abs. 1 ErbStG gilt der Vorerbe steuerrechtlich als Erbe. Daher unterliegt der durch den Vorerbfall bewirkte Erwerb von Todes wegen der ErbSt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Variante 1 ErbStG). Steuerschuldner ist nach § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG der Vorerbe als Erwerber. Ist dieser bei Erlass des Steuerbescheids bereits verstorben, ist der Steuerbescheid an dessen Erben als Gesamtrechtsnachfolger i.S. des § 1922 Abs. 1 BGB zu richten (Ratschow in Klein, AO, § 122 Rn. 38).
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