· Fachbeitrag · Nacherbschaft
Nur ein Freibetrag beim Zusammentreffen mehrerer Nacherbschaften
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Haben mehrere Erblasser denselben Vorerben und nach dessen Tod denselben Nacherben eingesetzt, steht dem Nacherben auf Antrag für alle der Nacherbfolge unterliegenden Erbmassen insgesamt lediglich ein Freibetrag zu. Der Nacherbe muss in seinem Antrag angeben, welches Verhältnis zu welchem ursprünglichen Erblasser der Versteuerung zugrunde gelegt werden soll. Danach richten sich der Freibetrag und die Steuerklasse für das der Nacherbfolge unterliegende Vermögen ‒ so der BFH in seinem Urteil vom 1.12.21. |
Sachverhalt
Die Großeltern der Kläger hatten deren Tante als Vorerbin und auf deren Tod die Kläger als Nacherben eingesetzt. Die Tante verstarb im Jahr 2015 und wurde von den Klägern beerbt. Die Kläger beantragten nach § 6 Abs. 2 S. 2 ErbStG, der Versteuerung der Nacherbfälle ihr Verwandtschaftsverhältnis zu den Großeltern zugrunde zu legen. Das FA gewährte jedem Kläger einen persönlichen Freibetrag von 400.000 EUR. Die Kläger waren der Ansicht, dass ihnen für die Nacherbfälle der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG jeweils zweimal zustünde: einmal für die Nacherbschaft nach dem Großvater und einmal für die Nacherbschaft nach der Großmutter. Das FG München (20.11.19, 4 K 519/18, EFG 20, 288) wies die Klagen ab. Dem Nacherben stehe auch für mehrere gleichzeitig von demselben Vorerben angefallene Nacherbschaften nur ein Freibetrag zu.
Entscheidungsgründe
Der BFH bestätigte die Auffassung der Vorinstanz. Den Klägern steht der Freibetrag somit jeweils nur einmal zu (BFH 1.12.21, II R 1/20, Abruf-Nr. 229467).
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