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  • · Fachbeitrag · Nachlassverbindlichkeit

    ESt des Erblassers trotz Festsetzungsverjährung der ErbSt eine Nachlassverbindlichkeit?

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Es kommt regelmäßig vor, dass Steuerbescheide des Erblassers auch Jahre nach seinem Tod geändert und ESt nachträglich festgesetzt wird. Steuerschulden des Erblassers stellen in der Regel Nachlassverbindlichkeiten beim Erben dar. Nun stellt sich die Frage, ob Steuernachzahlungen auch noch berücksichtigt werden können, wenn für die Erbschaftsteuer bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. |

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser (E) war an einer KG beteiligt, die einen steuerfreien Sanierungsgewinn erzielte. Nach Eintritt der Festsetzungsverjährung des ErbSt-Bescheides änderte das FA die ursprüngliche Gewinnfeststellung der KG und behandelte den Sanierungsgewinn als nicht steuerfrei. Die Klägerin (K), die mit ihren beiden Brüdern Miterbin des E war, beantragte daraufhin, die nunmehr festgesetzte ESt zu 1/3 als Nachlassverbindlichkeit i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzuziehen. Das FA lehnte dies mit Verweis auf die Festsetzungsverjährung der ErbSt ab. Das FG Schleswig-Holstein (14.10.16, 3 K 112/13, EFG 16, 1965) hat einer Korrektur nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zwar eine Absage erteilt, der Klage aber dennoch stattgegeben. Der ErbSt-Bescheid könne nach § 6 Abs. 2 BewG i. V. m. § 5  Abs. 2 BewG geändert werden.

     

    • Leitsatz BFH 11.7.19, II R 36/16
    • 1. Die vom Erblasser herrührenden Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtlich entstanden waren oder die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen noch begründet hat, sind Nachlassverbindlichkeiten.
    • 2. Steuerschulden können nicht abgezogen werden, wenn sie keine wirtschaftliche Belastung darstellen. An der wirtschaftlichen Belastung fehlt es, wenn bei objektiver Würdigung der Verhältnisse nicht damit gerechnet werden kann, dass der Steuergläubiger seine Forderung geltend machen werde.
    • 3. Ändern sich die Verhältnisse nachträglich in der Weise, dass entgegen der Erwartung zum Todeszeitpunkt mit einer Geltendmachung der Steuerforderung zu rechnen ist, ist dies ein Ereignis mit materiell-rechtlicher Rückwirkung, das die Änderung des ErbSt-Bescheids nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ermöglicht.