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  • · Fachbeitrag · Nachlassverbindlichkeit

    Kürzung der abziehbaren Pflichtteilslast nach § 10 Abs. 6 ErbStG?

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Das BMF wird aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten und zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Verbindlichkeit aus einem geltend gemachten Pflichtteil nur anteilig als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann, wenn zum Nachlass ein nach § 13a ErbStG begünstigter Anteil an einer Kapitalgesellschaft gehört (BFH 18.2.15, II R 12/14, Abruf-Nr. 176205).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K erbte Beteiligungen an einer GmbH und an einer KG. Die Ehefrau des Erblassers machte ihren Pflichtteilsanspruch geltend. Das FA zog diesen gemäß § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG nur zum Teil als Nachlassverbindlichkeit ab. Den Anteil an der Pflichtteilslast, der auf den nach § 13a ErbStG begünstigten Erwerb der GmbH-Beteiligung entfällt, berücksichtigte es nicht als abziehbare Nachlassverbindlichkeit. Der Berechnung des nicht abgezogenen Teilbetrags legte es das Verhältnis der jeweiligen Verkehrswerte zugrunde. Die Begünstigung des Erwerbs der KG-Beteiligung nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ErbStG führte dagegen nicht zu einer Kürzung der abziehbaren Pflichtteilslast. Das FG wies die Klage ab. Nach Ansicht der K sei die Pflichtteilslast in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen.

     

    Entscheidungsgründe

    § 10 Abs. 6 ErbStG beschränkt den Abzug von Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht oder die nur teilweise der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen. Keine ausdrückliche Regelung wird für den Fall getroffen, dass die konkrete Zuordnung von Schulden oder Lasten zu bestimmten Vermögensgegenständen nicht möglich ist.